Seit dem 1. Januar 2009 besteht für Jeden der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Pflicht sich gegen den Fall der Krankheit umfassend abzusichern. (§ 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes).
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems dar.
Wer ist gesetzlich krankenversichert?
Angestellten und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind per Gesetz (§ 5 SGB V) in der GKV pflichtversichert. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei (§ 10 SGB V) mitversichert werden. Studenten sind bis zu ihrem 25. Lebensjahr ebenfalls über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Ab dem 25. Lebensjahr müssen Studenten jedoch einen eigenen Beitrag entrichten. Dieser ist aber bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch.
Angestellte und Arbeitnehmer deren regelmäßiges Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sowie Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 SGB V), und haben, wie auch Selbständige und Freiberufler, die Wahl, sich freiwillig in der GKV zu versichern
(§ 9 SGB V), oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Die Leistungen von der GKV
"Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern […] (§ 1SGB V).
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich im Sozialgesetzbuch V verankert (§ 2 SGB V), und aus diesem Grund bei allen Krankenkassen zu ca. 95 % identisch. Dennoch unterscheiden sich die Krankenkassen in einer ganzen Reihe von Leistungen. Das reicht vom Service bis zu den angebotenen Heilmethoden. Zusätzlich zu den gesetzlich bestimmten Leistungen, werden von einigen Krankenkassen auch erweiterte Leistungen in sogenannten Wahltarifen angeboten.
Die Beiträge zur GKV und Selbstbeteiligungen
Mit Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 ist der Beitragssatz einheitlich geregelt und damit für alle Krankenkassen gleich hoch. Der allgemeine Beitragssatz liegt nach § 241 SGB V seit dem 1. Januar 2011 bei 15,5 Prozent. Der Beitragssatz wird dabei nicht mehr einem eventuell steigenden Finanzierungsbedarf der Krankenkassen angepasst. Krankenkassen, die mit den Einnahmen aus den Beiträgen ihre Kosten nicht mehr ausreichend finanzieren können, müssen einen individuellen, einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist seit dem 1. Januar 201 in seiner Höhe nach oben nicht mehr direkt begrenzt.
Einige GKV Leistungen erfordern einen Eigenanteilen oder eine Zuzahlungen durch die Versicherten.
Folgende Arten werden unterschieden:
Leistung | Zuzahlung seit dem 01.01.2004 |
Arzneimittel | 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Verbandmittel | 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Heilmittel | 10 % des Abgabepreises zzgl. 10,- € je Verordnung* |
Hilfsmittel | 10% der Kosten des Hilfsmittels, mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10% der Kosten und maximal 10,- € pro Monat* |
Fahrkosten | 10 % der Fahrkosten, mindestens 5,- € und maximal 10,- € je Fahrt* |
Krankenhausbehandlung | 10,- € pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Ambulante Rehabilitations-Maßnahmen | 10,- € pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen |
10,- € pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation | 10,- € pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter |
10,- € pro Kalendertag |
Praxisgebühr | 10,- € je Quartal |
*jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels
Quelle: http://www.bundesgesundheitsministerium.de
Beitragsbemessungsgrundlagen
Die Beiträge bemessen sich an den Einkünften der Versicherten. Sie werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze kann durch die Politik unabhängig vom Beitrag jährlich angepasst werden. Sie ist neben dem eigentlichen Beitrag ein zusätzliches Mittel, um die Einnahmen der Krankenkassen zu regulieren.
Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag am Brutto-Arbeitsentgelt bemessen. Gemäß § 240 SGB V werden bei freiwillig versicherten Selbständigen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Dazu zählen alle Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), aus Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch aus Renten. Der Nachweis über die Einnahmenhöhe muss grundsätzlich vom Versicherten geführt werden und erfolgt in der Regel über die Einkommensteuererklärung.
Wichtige Versicherungen zur privaten Leistungsergänzung: